Satzung des Föderkreisvereins der Sozialstationen im Hunsrück e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderkreisverein der Sozialstationen im Hunsrück e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Simmern/Hunsrück.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Förderkreisverein verfolgt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel den Zweck, seine Mitglieder im Falle der Pflegebedürftigkeit finanziell mit einer Pflegebeihilfe - und zwar grundsätzlich nur für die ambulante (häusliche) Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung - zu unterstützen.
§ 3 Keine Gemeinnützigkeit, Mittelerwerb
- Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich mildtätige Zwecke gegenüber seinen Mitgliedern; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Zuwendungen jeder Art
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden
- Die Mitglieder erhalten Beihilfen aus Mitteln des Vereins nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Pflegebeihilfen des Vereins in der jeweils aktuellen Fassung. Diese Richtlinie wird vom Vorstand verabschiedet.
- Die Richtlinie berücksichtigt dabei folgende Grundsätze: Die Mittel des Förderkreisvereins werden nachrangig eingesetzt. Eine Beihilfe an einzelne Mitglieder erfolgt daher nur so lange und soweit dem Mitglied keine Ansprüche gegen Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger, andere Versicherungen, Sozialhilfe usw.) zustehen und das Mitglied einen Eigenanteil an den Kosten übernimmt. In der Richtlinie werden ferner monatliche Höchstbeträge der Beihilfen pro Mitglied festgesetzt, ebenso eine etwaige Wartezeit (Mindestmitgliedschaftszeit vor erstmaliger Beihilfengewährung).
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus Mitteln des Förderkreisvereins besteht nicht.
- Der Verein erfüllt nicht die Voraussetzungen der §§ 52 ff. Abgabenordnung, ist daher im steuerlichen Sinne nicht gemeinnützig, sodass Mitgliedsbeiträge und Spenden bei den Mitgliedern und Zuwendenden steuerlich nicht abzugsfähig sind.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied im Förderkreisverein können nur natürliche Personen werden, die einem Haushalt angehören, der innerhalb des Wirkungs- und Tätigkeitsbereiches derjenigen Sozialstationen liegt, die Fördermitglied des Vereins sind, und die persönlich noch keinen Pflegegrad nach SGB XI haben.
- Ferner können dem Verein als Fördermitglieder juristische Personen oder Personengesellschaften oder kirchliche oder öffentliche Körperschaften beitreten.
- Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung des Antrags ist nicht zu begründen.
- Einzelmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Juristische Personen als Mitglieder zahlen einen Förder-Jahresbeitrag, dessen Höhe mit dem Vorstand vereinbart wird.
- Der Austritt eines Mitglieds ist zu jedem Termin zulässig, jedoch wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrags für das laufende Jahr dadurch nicht berührt.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn mit 2/3-Stimmenmehrheit festgestellt wird, dass ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein die Interessen des Vereins gefährdet. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Sie kann mit 2/3-Mehrheit den Vorstandsbeschluss aufheben. Diese Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich über Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in den Amtsblättern/Mitteilungsblättern der VG Simmern-Rheinböllen, VG Kastellaun, VG Kirchberg und VG Traben-Trarbach, jeweils mindestens 14 Tage vor dem Termin. Zusätzlich erfolgt eine Einladung an alle Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, in Textform.
- Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung und sorgt für die Anfertigung eines schriftlichen Protokolls, welches vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Vereins, das diesem mindestens sechs Monate angehört, hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder entsenden je einen nicht stimmberechtigten Vertreter in die Versammlung.
- Mitglieder haben das Recht, dem Vorsitzenden Anträge für die nächste Mitgliederversammlung einzureichen. Anträge, die drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder in Textform vorliegen und mindestens von drei Mitgliedern unterzeichnet sind, müssen vom Vorsitzenden nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts, Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- Wahl zweier Kassenprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes vorschreibt. Die Abstimmungen werden öffentlich vorgenommen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Mindestens ein, höchstens drei Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
- Geborene Mitglieder des Vorstandes sind:
- der Vorstandsvorsitzende des Fördervereins Stiftung Diakonie Hunsrück e.V.
- b) eine durch den Kreissynodalvorstand des evangelischen Kirchenkreises Simmern-Trarbach bestimmte Person, vornehmlich der Superintendent oder ein Pfarrer aus dem Kirchenkreis oder der Diakoniepfarrer.
- Gewählte Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
- Für zwischenzeitlich ausscheidende Vorstandsmitglieder nimmt der Vorstand Ersatzwahlen vor. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandsmitglieder scheiden spätestens mit dem Ende der Amtszeit aus, in der sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. Davon kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in den ersten Jahren der Dauer des Vereins, abgewichen werden.
- Die Vorstände üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können aber besondere Vereinsämter im Rahmen der Liquiditätslage und dem geplanten Mittelaufkommen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG - auch in Personalunion durch Vorstandmitglieder - ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und - Bedingungen. Der Verein beschäftigt für die laufende Verwaltung - derzeit teilweise im Rahmen einer Verwaltungsbesorgungsvereinbarung - Verwaltungsmitarbeiter(-innen) und einen Geschäftsführer.
- Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf das Vorliegen von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein stellt die Organmitglieder im Übrigen von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.
§ 9 Vertretung des Vereins
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen 1. und 2. Stellvertreter
- Der Vorsitzende, der 1. und 2. Stellvertreter vertreten den Verein nach außen, insbesondere gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 10 Sitzung und Beschlussfassung
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen erster oder zweiter Stellvertreter anwesend sind. Bei wiederholter Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die Vorstandsmitglieder haben über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
- Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder in Textform zuzusenden ist. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung kein Widerspruch eingelegt wurde.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Vertretung des Vereins einschließlich der Verwaltung seines Vermögens
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung der jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen an die Mitglieder des Vereins.
§ 12 Beirat
Der Beirat besteht aus jeweils einem entsendeten Mitglied derjenigen Sozialstationen, die Fördermitglied des Vereins sind. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion gegenüber dem Vorstand. Er tagt nach eigenem Dafürhalten, mindestens einmal pro Kalenderjahr.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorlagen, die vom Vorstand vorbereitet sind. Zur Beschlussfassung bedarf es einer 2/3-Stimmenmehr-heit der Anwesenden.
- Sollte die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks unmöglich werden oder die Auflösung des Vereines aus einem anderen Grund erforderlich werden, so kann die Auflösung nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ¾ der Anwesenden dem Beschluss zustimmt. Dieser Beschluss wird erst gültig, wenn eine zweite Mitgliederversammlung, die vier bis acht Wochen später einzuberufen ist, dem Beschluss mit 3/4-Stimmenmehrheit beitritt.
- Im Falle der Auflösung fällt das nach Abzug aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen an die Stiftung Diakonie Hunsrück im Wege der Zustiftung.
Simmern/Hunsrück, den 26. Oktober 2020